Das Bürgergeld, ehemals Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II, steht allen erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Personen zu, die einen aktuellen Wohnsitz in Deutschland haben. Wir haben alles Wichtige zu Ihrem Bürgergeld Anspruch kurz und kompakt zusammengefasst und erklären Ihnen, welche Voraussetzungen Sie dabei erfüllen müssen.
Grundsicherung statt Bürgergeld
Die Bundesregierung plant die Einführung einer neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende. Schon bald soll es nicht nur einen neuen Namen geben, sondern auch härtere Sanktionen wie Leistungskürzungen und die Abschaffung der Karenzzeit. Wir halten Sie auf dem Laufenden und aktualisieren unsere Beiträge rund ums Bürgergeld, sobald die neuen Regeln in Kraft treten.
Das Wichtigste in Kürze
- Alle Bürgerinnen und Bürger, die in Deutschland leben und hilfebedürftig sowie erwerbsfähig sind, erhalten Bürgergeld.
- Sie gelten als hilfebedürftig, sofern Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem aktuellen Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.
- Als Bürgergeld Empfängerin oder Empfänger müssen Sie ein Mindestalter von 15 Jahren erreicht haben und in der Lage sein, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.
- Sie können das Bürgergeld mittlerweile auch bequem online beantragen.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Jede Person, die erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, hat in Deutschland Anspruch auf das Bürgergeld. Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie keine langfristige Krankheit oder Behinderung daran hindert, einer Arbeit nachzugehen. Hilfebedürftig sind Sie, wenn Ihr Einkommen bzw. das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt.
Sind Sie zum Beispiel von Arbeitslosigkeit betroffen oder verdienen so wenig, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können, erhalten Sie Bürgergeld. Sofern Sie nicht erwerbsfähig aber hilfebedürftig sind und mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Bürgergeld.
Schon gewusst?
Sie beziehen Bürgergeld und sind erkrankt? Dann müssen Sie sich umgehend beim Arbeitsamt krankmelden. Dies funktioniert seit dem 01. Januar 2024 auch online über die Website der Arbeitsagentur oder telefonisch.
Was sind die Voraussetzungen für Bürgergeld?
Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf Bürgergeld. Um die staatliche, finanzielle Unterstützung zu erhalten, müssen Sie folgende Bürgergeld Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben das Rentenalter noch nicht erreicht.
- Sie wohnen in Deutschland und haben hier auch Ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie sind imstande, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten.
- Sie oder Menschen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind hilfebedürftig.
Wie viel Bürgergeld kann ich bekommen?
Die Grundsicherung wurde mit dem Bürgergeld grundlegend reformiert. Seit dem 01. Januar 2023 wurden alle Regelbedarfe der Grundsicherung erhöht. Damit erhalten zum Beispiel Alleinerziehende und Alleinstehende aktuell 563€ pro Monat, Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 506€ pro Person. Bei der Berechnung der Grundsicherung werden unter anderem anfallende Kosten für Lebensmittel, Kleidung und Freizeitaktivitäten berücksichtigt. Die Ausgaben für Ihre Unterkunft, wie etwa Miete, Neben- und Heizkosten, sind darin nicht enthalten und werden separat berücksichtigt und bezuschusst.
Bürgergeld Nullrunde 2025
Im Jahr 2025 wird der Regelsatz für bedürftige Menschen nicht erhöht. Lesen Sie jetzt alles Wichtige zur Bürgergeld Nullrunde.
Anhand der folgenden Tabelle sehen Sie, wie viel Bürgergeld Ihnen 2025 zusteht und wie groß der Unterschied von Bürgergeld zum damaligen Hartz IV ist.
Bürgergeld 2025 vs. Hartz IV
Monatlicher Regelbedarf für... | Bürgergeld 2025 | Hartz IV |
Alleinstehende, Alleinerziehende | 563€ | 449€ |
Eheliche oder nichteheliche Partner in einer Lebensgemeinschaft | 506€ | 404€ |
Volljährige (18 bis 24 Jahre) | 451€ | 360€ |
Jugendliche (14 bis 17 Jahre) | 471€ | 376€ |
Kinder (6 bis 13 Jahre) | 390€ | 311€ |
Kleinkinder (bis 5 Jahre) | 357€ | 285€ |
Bürgergeld: Besonderheiten bei Zuverdienst und Vermögen
Mit Einführung des Bürgergeldes wurden auch die Freibeträge für Einkommen sowie die Vermögensgrenze angepasst. Ein Zuverdienst von bis zu 100€ pro Monat bleibt anrechnungsfrei, bei einem Minijobverdienst von bis zu 556€ bleiben 20% anrechnungsfrei.
Zudem profitieren Sie bei etwaigem Vermögen in den ersten zwölf Monaten von einer sogenannten Karenzzeit. Bei Hartz IV lag die Grenze des Schonvermögens bei maximal 10.050€, beim Bürgergeld dürfen Sie im ersten Jahr bis zu 40.000€ besitzen, im zweiten Jahr sind es maximal 15.000€. Selbst genutztes Wohneigentum, wie zum Beispiel ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, werden bei der Berechnung des Vermögens nicht berücksichtigt.
Mit Umschulung 150€ extra pro Monat sichern
Eine Externenprüfung und Umschulung lohnt sich doppelt: Erfahren Sie, was es mit dem Weiterbildungsgeld auf sich hat und welche weiteren Neuerungen das Bürgergeld mit sich bringt.
Wie beantrage ich Bürgergeld?
Sie können das Bürgergeld direkt bei dem zuständigen Jobcenter in Ihrer Stadt bzw. Gemeinde beantragen – sowohl online als auch zunächst formlos via E-Mail oder Brief. Sobald Sie das Antragsformular vollständig ausgefüllt und notwendige Nachweise eingereicht haben, kann das Jobcenter prüfen, ob Sie alle notwendigen Bürgergeld Voraussetzungen erfüllen und in welcher Höhe Ihnen die staatliche Leistung zusteht. In unserem ausführlichen Artikel erfahren Sie, welche Unterlagen Sie benötigen, um das Bürgergeld zu beantragen.
Falls Sie bereits Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II erhalten haben, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Sie erhalten automatisch die neuen Regelsätze. Endet hingegen Ihr Bewilligungszeitraum und haben Sie ein entsprechendes Schreiben vom Jobcenter erhalten, so müssen Sie wie in der Vergangenheit einen Weiterbewilligungsantrag (WBA) stellen. Dies ist ebenfalls online möglich.
Kurz und knapp: Wer bekommt Bürgergeld?
Das Bürgergeld hat in den letzten zwei Jahren viele Neuerungen mit sich gebracht: Höhere Regelsätze, neue Freibeträge für Einkommen und Extrazahlungen für berufliche Weiterbildung. Bei der Grundsicherung der Existenz ändert sich jedoch nichts: Hatten Sie zuvor Anspruch auf Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II, so haben Sie bei Bedürftigkeit weiterhin auch Anspruch auf Bürgergeld.