Besprechung von Dokumenten in einem Büro

Arbeitslosigkeit kann potenziell jeden Arbeitnehmer treffen und führt im ersten Moment dazu, dass sich Verunsicherung und Zukunftssorgen breit machen. Doch die Arbeitsagenturen und Jobcenter sind stets daran interessiert, dass Sie im Falle des Jobverlustes schnellstmöglich eine neue sowie langfristige Beschäftigung finden. Damit dies gelingt und Sie finanzielle Unterstützungen, wie Arbeitslosengeld I erhalten, müssen Sie im Gegenzug Ihren Mitwirkungspflichten nachkommen. Wie diese Pflichten konkret aussehen und was Sie dabei beachten sollten, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag Schritt für Schritt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es gibt sowohl Mitwirkungspflichten für Empfänger von Arbeitslosengeld I als auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II, auch „Hartz IV“ genannt.
  • Rechtliche Grundlage jeder Mitwirkungspflicht sind die infrage kommenden Sozialgesetzbücher, vor allem §§60 ff. SGB I und §§56 ff. SGB II.
  • Ziel der Mitwirkung ist und bleibt stets die (Wieder-)Eingliederung des Arbeitsuchenden in die Arbeitswelt (Eingliederungsvereinbarung).
  • Bei Zuwiderhandlungen gegen die Mitwirkungspflicht drohen Sanktionen bis hin zum völligen oder teilweisen Entzug der Leistungen. Gegen diese Sanktionen können Sie Widerspruch einlegen, wenn Sie dafür überzeugende Argumente liefern können.

Mitwirkungspflichten bei der Agentur für Arbeit

Wenn Sie aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, sind einige Mitwirkungspflichten zu beachten. Die wohl wichtigste ist die Pflicht zur selbständigen Bemühung die Arbeitslosigkeit wieder zu beenden. Die Arbeitsvermittler stehen Ihnen zwar beratend und helfend zur Seite, doch häufig sind es die eigenen Bemühungen, die letztlich den entscheidenden Ausschlag geben und zum Erfolg führen. Sie selbst wissen am besten, was Sie beruflich gut können und warum Sie wertvoll für den Arbeitgeber sind. In der Praxis bedeutet dies also, dass Sie Bewerbungen verfassen und Vorstellungsgespräche absolvieren müssen.

Eine weitere wichtige Mitwirkungspflicht ist die sogenannte Verfügbarkeit.

Diese ist in zweierlei Hinsicht zu verstehen:

  1. Sie müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also gesundheitlich dazu in der Lage sein, mindestens 15 Stunden die Woche zu allgemein üblichen Arbeitsbedingungen zu arbeiten.
  2. Verfügbarkeit bedeutet auch, dass Sie den Bemühungen der Agentur für Arbeit Folge leisten müssen. Beispielsweise müssen Sie für Maßnahmen oder Vorstellungsgespräche zur Verfügung stehen. Besonders eine längere Abwesenheit müssen Sie mit der Agentur für Arbeit abstimmen.

Neben den bereits genannten Pflichten ergibt sich bei Leistungsbezug auch noch eine Mitteilungspflicht. Alle Informationen, die zur korrekten Ermittlung des Leistungsanspruches nötig sind, müssen von Ihnen vorgelegt werden. Dazu gehört auch die Information über die Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses.

Expertentipp

Verlassen Sie sich dabei lieber nicht auf den neuen Arbeitgeber. Das ist allein Ihre Pflicht und kann teils erhebliche Rückforderungen als Konsequenz haben.

Mitwirkungspflicht beim Jobcenter

Auch gegenüber dem Jobcenter ergeben sich allgemeine Mitwirkungspflichten wie die Pflicht zur Information über die Lebensumstände und die Pflicht zur Angabe der relevanten Informationen zur Berechnung der Sozialleistungen. Natürlich müssen Sie auch als Empfänger des Arbeitslosengeld II dafür Sorge tragen, dass Ihre Hilfsbedürftigkeit möglichst schnell beendet wird. Sie müssen für den Arbeitsmarkt verfügbar sein und vor allem aktiv eine neue Stelle suchen.

Empfänger des ALG II müssen noch weitere Pflichten beachten. So müssen Sie jede zumutbare Arbeit annehmen und sind verpflichtet jede angemessene Arbeit zu verrichten, um wieder selbst für sich sorgen zu können. Außerdem müssen oft Maßnahmen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolviert werden. Nicht selten ergeben sich so gute Chancen für eine neue Orientierung. Wenn Sie flexibel und aufgeschlossen sind, haben Sie meist schneller Erfolg und sind wesentlich kürzer auf die staatliche Unterstützung angewiesen.

Schon gewusst?

Zur Mitwirkungspflicht von ALG II Empfängern gehört übrigens auch das wirtschaftliche Verhalten. Die soziale Grundsicherung ermöglicht die notwendigen Dinge zum Leben, aber nicht viel mehr. Sie müssen mit dem, was Ihnen zusteht, vernünftig haushalten. Das gilt im Zweifelsfall nicht nur für Sie, sondern auch für die anderen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Welche Änderungen im Leben fallen unter die Mitteilungspflicht?

Als Bezieher von Sozialleistungen müssen Sie der jeweiligen Institution, also dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit, jede relevante Änderung Ihrer Lebensumstände anzeigen.

Dazu gehören vor allem folgende Aspekte:

  • Änderung der personenbezogenen Daten
  • Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (auch eine Selbständigkeit)
  • Aufnahme einer nicht sozialversicherungspflichtigen Nebentätigkeit
  • Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung
  • Einmalige oder regelmäßige Einkommen wie Erbschaften, Steuererstattungen oder Mutterschaftsgeld sowie Renten aller Art
  • Änderung der Arbeitsfähigkeit
  • Schwangerschaft, Geburt, Eheschließung und Scheidung

Mitwirkungspflicht besteht auch nach der Leistungsbewilligung

Die Mitwirkungspflicht bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern erstreckt sich über den gesamten Bewilligungszeitraum und sogar darüber hinaus. Sie müssen im Rahmen der Mitteilungspflicht bereits bei der Beantragung von Leistungen alle relevanten Informationen preisgeben. Doch auch danach ist es wichtig, dass Sie alles Notwendige tun, um einerseits dabei zu helfen, dass Ihre Leistungsbezüge korrekt ermittelt werden können und andererseits um eine neue Beschäftigung zu finden.

In besonderen Fällen kann die Mitwirkungspflicht auch nach dem Ende des Leistungszeitraums greifen. Nämlich dann, wenn sich rückwirkende Veränderungen wie etwa eine Rentenbewilligung, eine nachträgliche Abfindung oder sonstige Zahlungen ergeben, die rückwirkend in den Leistungszeitraum fallen.

Wichtig: Vermeiden Sie die Folgen fehlender Mitwirkung

Die Mitwirkungspflicht ist ein wichtiger Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung und somit ein rechtlich bindender Teil des Vertrags zwischen Ihnen und den staatlichen Stellen. Entsprechend streng fallen die Sanktionen aus, wenn Sie diesem individuellen Vertrag zuwiderhandeln. Kommen Sie der Mitwirkungspflicht nicht nach oder verletzen Sie diese sogar vorsätzlich, können Ihnen die Leistungen ganz oder teilweise entzogen werden. Im schlimmsten Fall müssen Sie sogar mit einer Anzeige wegen Betrugs rechnen.

Auch wenn das Ziel von Jobcentern und Arbeitsagenturen stets darin liegt Arbeitsuchende möglichst schnell zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis zu verhelfen, werden sie die Leistungen jedoch nicht zügig kürzen oder einstellen. Denn schließlich geht es auch darum, dass Sie langfristig eine neue Stelle finden und sich nicht immer wieder arbeitsuchend melden müssen. Kleinere Versäumnisse oder Missverständnisse führen nicht gleich zu Sanktionen. Wer allerdings vorsätzlich falsche Angaben macht oder zu Terminen kommentarlos nicht erscheint, wird dafür zur Rechenschaft gezogen.

Bescheide, Sanktionen und Widerspruchsrecht

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie der Mitwirkungspflicht in irgendeiner Weise nicht nachgekommen sind, dann muss dies nicht zwingend korrekt sein. Irren ist menschlich und das gilt auch für die zuständigen Ansprechpersonen der Ämter und Behörden. Prüfen Sie daher stets jede Sanktion und greifen Sie notfalls auch auf weitere Rechtsmittel zurück.

Sie können gegen jede Sanktion innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Sprechen Sie am besten direkt mit Ihrem Sachbearbeiter, um gegebenenfalls Missverständnisse aufzuklären oder Versäumnisse nachzuholen. Nur im äußersten Notfall sollte es zu einer Klage vor dem Sozialgericht kommen.

Bei einem Widerspruch gegen Sanktionen aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht sollten Sie sich einen Rechtsbeistand dazu holen. Die Kosten können Sie durch einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht übernehmen lassen. Im Fall eines Verfahrens können Sie zudem Prozesskostenhilfe beantragen.

So erfüllen Sie die Mitwirkungspflicht und vermeiden Konsequenzen

  1. Wenn Sie erfahren, dass Ihr Arbeitsverhältnis enden wird, sollten Sie sich möglichst am darauffolgenden Tag arbeitsuchend melden.
  2. Suchen Sie immer den Kontakt zu Ihrer Ansprechperson beim Jobcenter oder bei der Arbeitsagentur und fragen Sie, welche Möglichkeiten Sie in Ihrer Situation haben und welche Maßnahmen Sie erfüllen sollen und müssen.
  3. Verfassen Sie zahlreiche Bewerbungsschreiben und besuchen Sie vor allem die Vorstellungsgespräche zu denen Sie eingeladen werden.
  4. Sie sollten alle erforderlichen Unterlagen sorgfältig zusammenführen, die Ihr zuständiger Sachbearbeiter von Ihnen benötigt. Stellen Sie diese bei Nachfrage unverzüglich zur Verfügung.
  5. Vorsicht ist besser als Nachsicht: Teilen Sie Ihrem Sachbearbeiter bestimmte Vorkommnisse wie eingehende Jobangebote oder die Änderung der Arbeitsfähigkeit sofort mit.

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2024-08-06 Arbeitslosigkeit kann potenziell jeden Arbeitnehmer treffen und führt im ersten Moment dazu, dass sich Verunsicherung und Zukunftssorgen breit machen. Doch die Arbeitsagenturen und Jobcenter sind stets daran interessiert, dass Sie im Falle des Jobverlustes schnellstmöglich eine neue sowie langfristige Beschäftigung finden. Damit dies gelingt und Sie finanzielle Unterstützungen, wie Arbeitslosengeld I erhalten, müssen Sie im […]

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