Weibliche Hand zieht mehrere Geldscheine aus einem schwarzen Portemmonaie

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Bevor Sie die Leistungen des Bürgergelds in Anspruch nehmen können, müssen Sie zunächst Ihre eigenen finanziellen Mittel einsetzen, etwa Ihr Einkommen oder verwertbares Vermögen.

Das nicht verwertbare Vermögen, auch Schonvermögen genannt, welches Sie beim Bürgergeld-Bezug nicht anrechnen lassen müssen, beträgt dabei bis zu 40.000€. Zum 01. Januar 2024 läuft für all diejenigen die Karenzzeit ab, die bereits seit dem 1. Januar 2023 das Bürgergeld beziehen. Wir erklären Ihnen, welche Auswirkungen das auf Ihr Schonvermögen und Ihre Unterkunftskosten hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im ersten Jahr nach Ihrem Bürgergeld-Antrag, der Karenzzeit, dürfen Sie ein Vermögen von bis zu 40.000€ besitzen, im zweiten Jahr sind es maximal 15.000€.
  • Nach den ersten zwölf Monaten nach Beginn des Bürgergeldbezugs, also ab dem 01. Januar 2024, endet die Karenzzeit. Ab dann sinkt das Schonvermögen pro Person auf maximal 15.000€. Außerdem kann das Jobcenter die Angemessenheit Ihrer Wohnkosten prüfen.
  • Für jeden Bürgergeld-Empfänger ist ein Freibetrag von 750€ festgesetzt. 
  • In einer Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen und das Vermögen jeder einzelnen Person für die Berechnung des Regelsatzes relevant.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen und gemäß dem Prinzip der Angemessenheit fallen auch Wohneigentum, angemessener Hausrat und Kraftfahrzeuge unter das Schonvermögen. 
  • Sie können das Schonvermögen in der Karenzzeit nutzen, um sich mit einer beruflichen Weiterbildung auf den (Wieder-)Einstieg in die Erwerbstätigkeit vorzubereiten. 

Wie hoch ist das Schonvermögen beim Bürgergeld?

Das Wichtigste vorab: Sie können als Leistungsempfänger des Bürgergelds Vermögen besitzen, das nicht auf den Bürgergeld-Satz angerechnet wird, das sogenannte Schonvermögen bzw. nicht verwertbare Vermögen, welches im Sozialgesetzbuch II geregelt ist.

Schonvermögen beim Bürgergeld

Im ersten Jahr nach Ihrem Bürgergeld-Antrag, der sogenannten Karenzzeit, dürfen Sie ein Vermögen von bis zu 40.000€ besitzen, jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft darf bis zu 15.000€ Schonvermögen haben. Im zweiten Jahr, also ab dem 01. Januar 2024, sind es maximal 15.000€ Schonvermögen pro Person.

Bürgergeld Schonvermögen: Was zählt als Einkommen, was zählt als Vermögen?

Um Ihr Schonvermögen beim Bürgergeld zu ermitteln, ist es wichtig, zwischen Einkommen und Vermögen zu unterscheiden. Doch was zählt als Einkommen und was zählt als Vermögen? In der untenstehenden Tabelle erklären wir Ihnen, wie sich Einkommen und Vermögen voneinander abgrenzen. 

EinkommenVermögen
Bezug von Geld (nach dem Bürgergeld-Antrag), beispielsweise: Besitz, der in Geld messbar ist, beispielsweise: 
Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit 

Kindergeld, Elterngeld 
 
Krankengeld 
 
Rente 
 
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 
 
Steuererstattungen 
 
Ausbildungsgeld, BAföG 
Bargeld 
 
Sparbücher 
 
Eigentum 
 
Immobilien 
 
Sachvermögen 
 
Fahrzeuge 
 
Schmuck 
 
Wertpapiere 
Quelle: arbeitsagentur.de

Das Jobcenter bezieht zur Kalkulation lediglich das verwertbare Vermögen mit ein. Verwertbar bedeutet, dass Sie dieses für Ihren Lebensunterhalt verwenden. Dabei wird Ihr eigenes und auch das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft einkalkuliert. Geben Sie bei der Antragstellung also alles an vorhandenem Einkommen und Vermögen an, um später etwaige Sanktionen oder Leistungskürzungen zu vermeiden.

Wichtig zu wissen: Zusätzlich zum Schonvermögen ist für Sie als Bürgergeld-Empfänger ein Freibetrag von 750€ festgesetzt, mit dem beispielsweise notwendige Reparaturen, Ersatzanschaffungen oder Kleidung bezahlt werden können.

Wie wird das Vermögen beim Bürgergeld in einer Bedarfsgemeinschaft angerechnet?

Wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft, also mit anderen Menschen zusammenleben, spielt das Einkommen und das Vermögen jeder einzelnen Person für die Berechnung des Regelsatzes eine Rolle. Es wird angenommen, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam haushalten und somit auch finanziell davon profitieren. Bevor die Bürgergeldleistungen vom Jobcenter in Anspruch genommen werden können, muss das erhebliche Vermögen erst aufgebraucht werden. 

Das Vermögen gilt als erheblich, wenn der Wert von 40.000€ (für die erste leistungsberechtigte Person) bzw. 15.000€ (für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft) überschritten wird. 

Bürgergeld Schonvermögen: Welches Vermögen ist unantastbar? 

Als Antragsteller des Bürgergelds wird sich Ihnen schnell die Frage stellen, welche Ihrer Vermögensgegenstände vom Jobcenter unangetastet bleiben. Fällt etwa das eigene Haus oder Auto unter das Schonvermögen? Müssen Sie umziehen? Im Allgemeinen gilt hierbei das Prinzip der Angemessenheit. Das bedeutet, alles, was Sie für einen normalen, durchschnittlichen Lebensstandard benötigen, wird nicht angerechnet. 

Wohneigentum

Während der Karenzzeit wird Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung nicht zum erheblichen Vermögen gezählt, danach nur, wenn es die folgenden Größen überschreitet:

  • 130 m² Wohnfläche bei einem Einfamilienhaus mit 4 Personenhaushalt (+20 m² je weiterer Person)
  • 120 m² Wohnfläche bei einer Eigentumswohnung (+20 m² je weiterer Person)

Das müssen Sie zur Bürgergeld Erhöhung 2024 wissen: Nach Ablauf der Karenzzeit, also ab dem 1. Januar 2024, kann das Jobcenter die Angemessenheit der Wohnkosten prüfen. Sollten Ihre Unterkunftskosten in dem Fall nicht der ortsüblichen Angemessenheit entsprechen, kann das Jobcenter Sie auffordern, die Unterkunftskosten zu senken. Ohne eine solche Aufforderung darf das Jobcenter die Unterkunftskosten nicht senken.

Dabei ist zu beachten, dass Ihre Unterkunftskosten in den ersten sechs Monaten nach der Aufforderung weitergezahlt werden. Nach Ablauf dieser Zeit werden nur noch die „angemessenen“ Unterkunftskosten gezahlt.

Kraftfahrzeuge

  • Fahrzeugwert bis max. 7.500 €

Hausrat

  • Angemessene Möbel, Elektronik, Dekoration etc. (unter unangemessenen Hausrat fallen zum Beispiel Kunstgegenstände, extravagantes Mobiliar, Gemälde etc.) 

Gegenstände zur Aufnahme/Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit 

  • Computer, Laptops, Schreib- und Lernmaterialien bleiben anrechnungsfrei 

Schonvermögen sinnvoll nutzen: Mit einer Weiterbildung in die Erwerbstätigkeit 

Für Leistungsempfänger des Bürgergelds ist die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erstrebenswert, um in Zukunft ein festes Einkommen zu beziehen. 

Das Schonvermögen kommt Ihnen diesbezüglich zugute. In der einjährigen Karenzzeit können Sie sich verstärkt um Ihren Wiedereinstieg in den Job bemühen, da beispielsweise Ihr Wohneigentum noch nicht zum erheblichen Vermögen zählt. Sie müssen weder umziehen noch Ihr Haus verkaufen.  

Zudem bleiben Gegenstände zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit anrechnungsfrei. Nutzen Sie im Zuge dessen die Karenzzeit, um sich auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten: Mit Hilfe einer geförderten Weiterbildung oder Umschulung erwerben Sie gefragtes Fachwissen und wertvolle Kompetenzen für eine bevorstehende Festanstellung. 

Die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung bietet sogar einen finanziellen Anreiz, mit dem Sie Ihr Bürgergeld aufbessern können: 

Ab dem 01. Juli 2023 erhalten Teilnehmende einer Umschulung oder Externenprüfung ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150€. Darüber hinaus gibt es für Ihren erfolgreichen IHK-Abschluss eine Weiterbildungsprämie von bis zu 2.500€

Kurz und knapp: Bürgergeld Schonvermögen

Im ersten Jahr nach Ihrem Bürgergeld-Antrag, in der sogenannten Karenzzeit, dürfen Sie ein Vermögen von bis zu 40.000€ besitzen, jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft darf bis zu 15.000€ Schonvermögen haben. Im zweiten Jahr, also seit dem 01. Januar 2024, sind es maximal 15.000€ Schonvermögen pro Person. Sie können das Schonvermögen in der Karenzzeit nutzen, um sich beispielsweise mit einer beruflichen Weiterbildung auf den (Wieder-)Einstieg in die Erwerbstätigkeit vorzubereiten. Unsere Career Consultants beraten Sie dazu gerne in einem unverbindlichen Perspektivgespräch.

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2024-08-22 Bevor Sie die Leistungen des Bürgergelds in Anspruch nehmen können, müssen Sie zunächst Ihre eigenen finanziellen Mittel einsetzen, etwa Ihr Einkommen oder verwertbares Vermögen. Das nicht verwertbare Vermögen, auch Schonvermögen genannt, welches Sie beim Bürgergeld-Bezug nicht anrechnen lassen müssen, beträgt dabei bis zu 40.000€. Zum 01. Januar 2024 läuft für all diejenigen die Karenzzeit ab, […]

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