Wer arbeitslos geworden ist, möchte in den meisten Fällen so schnell wie möglich wieder arbeiten gehen. Oft können geringfügige Beschäftigungen oder Teilzeitjobs temporär eine Lücke füllen. Doch dürfen Sie überhaupt einen Nebenverdienst haben, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen? Wie hoch darf dieser ausfallen? Und wie lange dürfen Sie pro Woche arbeiten, ohne Ihren Anspruch auf das ALG zu verlieren? Die Antworten auf diese Fragen haben wir für Sie im folgenden Artikel zum Thema Arbeitslosengeld und Nebenverdienst zusammengetragen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitslosengeld I: Ein Nebenverdienst ist trotzdem möglich
- Arbeitslos: Ein Nebenverdienst umfasst einen gewissen Freibetrag
- Arbeitslosengeld: Nebenverdienst kann auch aus Mieteinnahmen stammen
- Anrechnung von Nebenverdiensten bei Arbeitslosengeld II
- Kurz und knapp: Arbeitslosengeld und Nebenverdienst
Das Wichtigste in Kürze:
- Sie dürfen bei Bezug von Arbeitslosengeld einen Nebenverdienst haben, allerdings nur im Umfang von höchstens 15 Wochenstunden.
- Das Einkommen aus dem Nebenverdienst wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wobei 165 Euro anrechnungsfrei bleiben.
- Sie können weitere Freibeträge erhalten, wenn das Einkommen aus einer Weiterbildung stammt oder die Nebentätigkeit schon vor der Arbeitslosigkeit bestand.
- Einkommen aus Miet- oder Pachteinnahmen werden ebenfalls berücksichtigt. Es wirken jedoch nur tatsächliche Ausgaben einkommensmindernd, also zählen Abschreibungen nicht dazu.
- Beim Bezug von Arbeitslosengeld II wird der Nebenverdienst gestaffelt angerechnet. Der Grundfreibetrag beträgt hier nur 100 Euro.
Arbeitslosengeld I: Ein Nebenverdienst ist trotzdem möglich
Die gute Nachricht vorab: Sie dürfen auch bei Bezug von Arbeitslosengeld I einen Nebenverdienst haben. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von ALG I ist die Arbeitslosigkeit. Diese ist laut Sozialgesetzbuch auch dann gegeben, wenn Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.
Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden gefährdet also nicht Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings ist die konkrete Höhe des Verdienstes eine weitere beschränkende Größe beim Thema Arbeitslosengeld und Nebenverdienst.
Schon gewusst?
Sie müssen jeden Nebenverdienst beim Bezug von Arbeitslosengeld vorab bei der Agentur für Arbeit anmelden. Als Stichtag gilt spätestens der Tag der Aufnahme der Nebenbeschäftigung. Beachten Sie dies, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.
Arbeitslos: Ein Nebenverdienst umfasst einen gewissen Freibetrag
Grundsätzlich können Sie bei Bezug von Arbeitslosengeld I mit einem Nebenverdienst bis zu 165 Euro hinzuverdienen, ohne dass sich dies auf die Höhe der ALG-Zahlungen auswirkt. Verdienen Sie mehr, werden Beträge, die über dem Freibetrag liegen, abgezogen. Zur Verdeutlichung folgen hier zwei Beispiele:
Rechenbeispiel | |
Höhe ALG I | 800 Euro |
Nebenverdienst im Monat | 165 Euro |
Abzüge ALG I | 0 Euro |
Monatliches Einkommen | 800 + 165 = 965 Euro |
Hier ein weiteres Rechenbeispiel, wenn der Freibetrag überschritten wird.
Rechenbeispiel | |
Höhe ALG I | 800 Euro |
Nebenverdienst im Monat | 450 Euro |
Abzüge ALG I | 285 EuroEuro |
Monatliches Einkommen | 515 + 450 = 965 Euro |
Beachten Sie, dass vom Nebenverdienst nicht das Bruttoentgelt zugrunde gelegt wird, sondern Steuern, Sozialversicherungsbeiträge sowie Werbungskosten und Fahrtkosten abgezogen werden.
Steigerung des Freibetrages bei fortlaufender Nebentätigkeit
Haben Sie in den 18 Monaten vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes bereits einen Nebenverdienst ausgeübt, kann dieser als zusätzlicher Freibetrag angerechnet werden. Als Berechnungsgrundlage gilt das durchschnittliche Einkommen des Nebenerwerbs aus den 12 Monaten vor Bezug des ALG.
Beispiel: Sie haben neben Ihrem Hauptjob monatlich 200 Euro verdient. In der Arbeitslosigkeit weiten Sie Ihren Nebenjob auf 500 Euro im Monat aus. Dank des erhöhten Freibetrages werden aber nur 135 Euro von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen (500 Euro Nebenjob - 165 Freibetrag - 200 Euro zusätzlicher Freibetrag = 135 Euro Abzüge vom ALG I).
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie nebenberuflich selbstständig oder als mithelfender Familienangehöriger tätig waren. In beiden Fällen erhöht sich Ihr Freibetrag zusätzlich zu den immer gewährten 165 Euro um das monatliche Einkommensmittel aus der Zeit vor dem Arbeitslosengeldbezug. Achten Sie nur darauf, dass Ihre Nebentätigkeit nicht 15 Stunden pro Woche übersteigt, da Sie sonst den grundsätzlichen Anspruch auf das ALG I verlieren.
Steigerung des Freibetrages bei Weiterbildungen
Wenn Sie im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme ein Entgelt erhalten, können Sie den Freibetrag vom Nebenverdienst auf 400 Euro steigern. Dies ist oft der Fall, wenn die Weiterbildung bezuschusst wird oder wenn das Arbeitsverhältnis ohne Ausübung der Beschäftigung weiterläuft.
Bekommen Sie also während der Weiterbildung beispielsweise eine monatliche Netto-Vergütung von 500 Euro, werden davon nur 100 Euro von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen (500 Euro - 400 Euro erhöhter Freibetrag = 100 Euro Abzüge vom ALG I).
Arbeitslosengeld: Nebenverdienst kann auch aus Mieteinnahmen stammen
Der Nebenverdienst bei Arbeitslosengeldbezug beschränkt sich nicht nur auf Erwerbseinnahmen, sondern umfasst auch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung. Wenn Sie also Immobilien vermieten oder verpachten, müssen Sie die Einnahmen bei der Agentur für Arbeit angeben.
Im Sozialrecht werden bei Immobilien nur Werbungskosten anerkannt, die tatsächlich angefallen sind, also etwa Instandhaltungskosten. Abschreibungen auf den Gebäudewert sind nicht zu berücksichtigen, da sie das Einkommen nicht effektiv schmälern.
Anrechnung von Nebenverdiensten bei Arbeitslosengeld II
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen und einen Nebenverdienst haben, gelten einige andere Regeln. Da das sogenannte Hartz IV eine existenzsichernde Sozialleistung und keine Versicherungsleistung wie das ALG I ist, erfolgt die Anrechnung von Nebeneinkommen in gewissen Abstufungen.
Bürgergeld statt Hartz IV
Seit dem 01. Januar 2023 löst das Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Hartz IV ab. Lesen Sie hierzu folgenden Artikel: "Bürgergeld beantragen: Das sollten Sie jetzt wissen".
Die ersten 100 Euro im Monat sind anrechnungsfrei und dürfen ohne Abzüge hinzuverdient werden. Einkommen von 100 bis 1.000 Euro sind zu 20 Prozent anrechnungsfrei. Einkommen von mehr als 1.000 Euro sind zu 10 Prozent anrechnungsfrei. Dazu ein Rechenbeispiel:
Zuverdienst | Freibeträge | Anrechenbares Einkommen |
100 Euro Grundfreibetrag | 1.200 Euro minus 300 Euro | |
20 Prozent von 900 Euro = 180 Euro | ||
10 Prozent von 200 Euro = 20 Euro | ||
1.200 Euro | Gesamt: 300 Euro | = 900 Euro |
Bei der Berechnung ist zu beachten, dass hier der Netto-Verdienst zugrunde liegt. Auch Steuern, Werbungskosten sowie die Beiträge zur Sozialversicherung sind absetzbar. Maßgeblich für die Anrechnung an das Arbeitslosengeld ist immer der Nebenverdienst, der auch tatsächlich für den Lebensunterhalt aufgewendet werden kann.
Kurz und knapp: Arbeitslosengeld und Nebenverdienst
Bei Bezug von Arbeitslosengeld I dürfen Sie einen Nebenverdienst haben, sofern Sie nicht mehr als 15 Wochenstunden arbeiten. Das Einkommen wird allerdings auf Ihr ALG I angerechnet. Die ersten 165 Euro sind anrechnungsfrei. Weitere Freibeträge gibt es bei Weiterbildungen oder wenn die Nebentätigkeit schon vor der Arbeitslosigkeit bestanden hat. Bei Bezug von ALG II (Hartz IV) sind 100 Euro anrechnungsfrei. Die Anrechnung aller weiteren Einkommen ist gestaffelt.