Eine drohende Arbeitslosigkeit ist sehr bedrückend und oft denken Betroffene im ersten Schock gar nicht über die Pflichten und Fristen bezüglich der Arbeitslosmeldung nach. Trotz der emotional schwierigen Situation ist es wichtig sich über diese Angelegenheiten zu informieren, damit die Gesamtsituation nicht noch unangenehmer wird. Wer sich arbeitslos melden muss, sollte die Frist daher nicht verpassen und bestenfalls alle notwendigen Unterlagen zusammen haben.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist der Unterschied zwischen „arbeitslos“ und „arbeitsuchend“?
- Arbeitsuchend melden geht schon drei Monate vorab
- Arbeitslos melden: Frist läuft am ersten Tag nach Ende der Arbeit ab
- Arbeitslos melden: Frist ist in diesem Gesetz verankert
- Arbeitslos melden und Frist verpasst? So vermeiden Sie Sperrzeiten!
- Arbeitslosmeldung: Frist überschreiten kann bares Geld kosten
- Kurz und knapp: Arbeitslos melden – Fristen
Das Wichtigste in Kürze:
- Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet Ihre Arbeitslosigkeit fristgerecht der Agentur für Arbeit zu melden.
- Die Arbeitslosigkeit müssen Sie am nächsten Werktag nach Ihrem letzten Arbeitstag durch persönliches Vorsprechen bei der Arbeitsagentur anzeigen.
- Wissen Sie bereits vorab von einer Kündigung oder ist Ihr Beschäftigungsverhältnis befristet und wird nicht verlängert, müssen Sie sich zusätzlich drei Monate vorher arbeitsuchend melden.
- Die Pflicht zur Meldung gilt auch für eigenständige Kündigungen und ist nicht direkt an den Bezug von Arbeitslosengeld gekoppelt.
- Nichtbeachtung der Fristen kann zu Sperrzeiten bei Bezug des Arbeitslosengeldes und auch zur Einstellung der Jobvermittlung des Trägers führen.
Was ist der Unterschied zwischen „arbeitslos“ und „arbeitsuchend“?
Wenn Sie aus einer regulären Beschäftigung heraus arbeitslos werden, geschieht dies in den meisten Fällen nicht von heute auf morgen. Arbeitnehmer sind in Deutschland besonders geschützt und die meisten Arbeitsverträge enthalten schon von Rechts wegen eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen. Daher ist die Frist zur Arbeitslosmeldung genau genommen in zwei separate Teile getrennt.
Zunächst geht es darum sich arbeitsuchend zu melden. Arbeitsuchend sind Sie bereits dann, wenn Sie zwar noch einer Arbeit nachgehen, diese aber bald endet oder Ihr Vertrag nicht verlängert wird. Hintergrund ist, dass die Arbeitsagentur und natürlich auch Sie selbst, bereits anfangen können eine Folgebeschäftigung zu suchen. Im Idealfall minimiert sich so der Zeitraum, in dem Sie tatsächlich arbeitslos sind.
Arbeitslos sind Sie erst ab dem Zeitpunkt, wenn der letzte Tag Ihres Arbeitsverhältnisses verstrichen ist. Dann gilt es, sich persönlich als tatsächlich arbeitslos zu melden und dabei eine gesonderte Frist zu beachten. Es kann schließlich sein, dass Sie in der Zwischenzeit bereits eine neue Anstellung gefunden haben. Dann waren Sie zwar arbeitsuchend, aber nicht arbeitslos.
Arbeitsuchend melden geht schon drei Monate vorab
Wenn Sie sich arbeitslos melden, ist die Frist klar festgelegt: Am ersten Werktag, an welchem Sie beschäftigungslos sind, müssen Sie sich arbeitslos melden. Die Frist für die Meldung der Arbeitssuche hängt hingegen davon ab, wann Sie von Ihrer Kündigung erfahren haben. Arbeiten Sie befristet oder haben Sie bereits lange im Voraus eine Kündigung erhalten, müssen Sie sich drei Monate vor Ablauf der Beschäftigung arbeitsuchend melden. Wissen Sie erst kurzfristig von der Kündigung, müssen Sie spätestens drei Tage nach Kündigungseingang eine Meldung bei der Arbeitsagentur machen. Wir haben einige Beispielfälle in der folgenden Tabelle für Sie dargestellt:
Befristete Beschäftigung endet planmäßig am 31.07.
Sie müssen sich spätestens am 30.04. bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. Das gilt auch, wenn Sie noch nicht wissen, ob der Vertrag nicht doch noch verlängert wird.
Sie erhalten am 01.05. eine Kündigung zum 31.07.
Sie müssen sich spätestens am 02.05. bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden.
Sie erhalten am 01.07. eine Kündigung zum 31.07.
Sie müssen sich spätestens am 04.07. bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden, sofern kein Wochenende oder ein gesetzlicher Feiertag dazwischenliegt.
Sie werden fristlos gekündigt
Sie müssen sich spätestens nach drei Tagen arbeitsuchend melden. Wirkt die Kündigung sofort, müssen Sie sich am nächsten Tag direkt arbeitslos melden.
Um sich arbeitsuchend zu melden, müssen Sie nicht unbedingt persönlich bei der Agentur für Arbeit erscheinen. Es reicht auch eine telefonische Meldung unter der 0800 455 5500 (gebührenfrei) oder online über das Portal der Agentur für Arbeit.
Arbeitslos melden: Frist läuft am ersten Tag nach Ende der Arbeit ab
Grundsätzlich müssen Sie am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit vorstellig werden. Das gilt auch für den Fall, dass Sie selbst Ihre Anstellung gekündigt haben. Sollten Sie sich vorab bereits arbeitsuchend gemeldet haben, berührt dies nicht Ihre Pflicht, sich zusätzlich auch noch arbeitslos zu melden.
Das persönliche Erscheinen sowie das Mitbringen der erforderlichen Dokumente ist Pflicht. Eine telefonische oder Online-Arbeitslosmeldung ist nicht möglich. Allerdings können Sie direkt bei der Arbeitsagentur den Antrag auf Zahlung des Arbeitslosengeldes stellen. Dazu bringen Sie am besten folgende Dokumente mit:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis
- Sozialversicherungsausweis
- Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Arbeitsbescheinigung
- Aktueller Lebenslauf
Schon gewusst?
Liegt der erste Tag Ihrer Arbeitslosigkeit auf einem Feier- oder Wochenendtag, verschiebt sich die Frist der Arbeitslosmeldung auf den nächsten Werktag. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen verhindert sein, müssen Sie Ihre Erkrankung allerdings nachweisen, etwa durch ein ärztliches Attest.
Arbeitslos melden: Frist ist in diesem Gesetz verankert
Die festgelegten Fristen für die Meldung der Arbeitssuche oder Arbeitslosigkeit sind keine Schikane der Arbeitsagenturen oder Jobcenter, sondern an den entsprechenden Stellen im Sozialgesetzbuch verankert. An diese Gesetze müssen sich nicht nur die Bürger, sondern auch die Mitarbeiter der staatlichen Stellen halten. Die Meldepflicht gehört zu den Pflichten des Arbeitsuchenden und wird vorrangig in § 38 des Dritten Sozialgesetzbuches geregelt. Darin heißt es:
„Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.“ (§ 38 SGB III)
Arbeitslos melden und Frist verpasst? So vermeiden Sie Sperrzeiten!
Die Frist zur Arbeitslosmeldung ist knapp bemessen. Die unangenehme und hoch emotionale Situation erschwert es, solche Termin wahrzunehmen. Die meisten Sachbearbeiter und Arbeitsvermittler haben dafür zwar Verständnis, müssen sich aber auch an Gesetze und Vorgaben der Arbeitsagenturen halten.
Sprechen Sie am besten mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter und schildern höflich und einsichtig Ihre Lage. Oft zeigen sich die Mitarbeiter kulant und drücken ein Auge zu. Versuchen Sie freundlich und ruhig zu bleiben, auch wenn Sie innerlich sehr angespannt sind. Denken Sie daran, dass Arbeitsvermittler sind auch nur Menschen. Außerdem verfolgen alle Beteiligten das gleiche Ziel: Für Sie eine neue Arbeit finden.
Arbeitslosmeldung: Frist überschreiten kann bares Geld kosten
Sollten Sie sich fahrlässig verspätet arbeitslos melden, also die Frist ohne Angaben von triftigen Gründen verstreichen lassen, drohen unangenehme Konsequenzen. In der Regel wird als erste Maßnahme die Zahlung des Arbeitslosengeldes für eine Woche ausgesetzt. Je nach Schwere der Verfehlung oder bei wiederholten Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht kann diese Sperrzeit auf bis zu zwölf Wochen ausgedehnt werden. Zusätzlich kann die Arbeitsagentur die Vermittlungsbemühungen zeitweise einstellen. Sie erhalten dann keine weitere Hilfe bei der Suche nach einem neuen Job.
Kurz und knapp: Arbeitslos melden – Fristen
Werden Sie arbeitslos, müssen Sie sich direkt am Tag nach dem letzten Arbeitstag bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Außerdem müssen Sie sich bis zu drei Monate vorher arbeitsuchend melden, wenn eine Arbeitslosigkeit droht. Bei Verstößen kann es zur Einstellung der Vermittlungsbemühungen und zum Entzug des Arbeitslosengeldes kommen.