„Ich kündige!“ oder „Sie sind gekündigt!“ – Wer diese Worte ausspricht, reagiert häufig aus dem Affekt heraus, ohne sich zuvor Gedanken über die Konsequenzen gemacht zu haben. Bei Arbeitnehmern kann der Grund zum Beispiel Frustration durch mangelnde Wertschätzung sein, bei Arbeitgebern hingegen Unzufriedenheit mit der geleisteten Arbeit. Berechtigterweise fragen sich Betroffene in dieser Situation, ob eine mündliche Kündigung – sei es vonseiten des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers – überhaupt wirksam ist. Wir beantworten Ihnen diese Frage und geben Ihnen Tipps, wie Sie sich bei einer mündlichen Kündigung richtig verhalten.
Das Wichtigste in Kürze:
- Eine fristgemäße sowie fristlose Kündigung muss laut BGB schriftlich eingereicht werden, damit diese wirksam ist. Allerdings kann es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass eine mündliche Kündigung vor Gericht als rechtswirksam erklärt wird.
- Die Regelungen hinsichtlich einer Kündigung weichen in der Probezeit zwar ab, allerdings bedarf es auch in diesem Fall einer schriftlichen Kündigung.
- Sofern Sie als Arbeitnehmer nicht mit der mündlichen Kündigung einverstanden sind, sollten Sie mittels einer Kündigungsschutzklage unbedingt dagegen vorgehen.
Ist eine mündliche Kündigung wirksam?
Sei es durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – sowohl eine fristgemäße als auch eine fristlose Kündigung ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich eingereicht worden ist. So heißt es in § 623 BGB:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Damit führt eine mündliche Kündigung, die zum Beispiel gegenüber dem Vorgesetzten persönlich, per E-Mail oder auch per Telefon ausgesprochen wird, nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine schriftliche Kündigung muss zwingend folgende Angaben enthalten, um rechtswirksam zu sein:
- Anschrift des Kündigenden
- Ort und Datum
- Kündigungswunsch und Kündigungszeitpunkt
- Eigenhändige Unterschrift
Außerdem muss die schriftliche Kündigung je nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gegebenenfalls sogar als Einschreiben versendet werden.
Mündliche Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit, die nicht länger als sechs Monate andauern darf, kann das Arbeitsverhältnis laut § 622 Absatz 3 im BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag keine gesonderte Regelung vereinbart wurde. Diese Frist gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Allerdings gilt auch hier: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf einer schriftlichen Kündigung. Eine mündliche Kündigung hingegen ist auch während der Probezeit nicht rechtswirksam.
Sofern nach einer mündlichen Kündigung eine Kündigung in Schriftform folgt, müssen Sie allerdings das Datum berücksichtigen. Das eingetragene Datum darf nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe datiert werden, da dies eine Verkürzung der Kündigungsfrist zur Folge hätte.
Mündliche Kündigung rechtswirksam: Gibt es Ausnahmefälle?
Sobald eine mündliche Kündigung ausgesprochen wurde, sollten Sie sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber zunächst die Ruhe bewahren und bedacht vorgehen. Es gab bereits Situationen, in denen diese in Kombination mit einem Fehlverhalten tatsächlich wirksam wurde. Im Folgenden lesen Sie zwei mögliche Beispielsituationen:
Kündigung durch Arbeitgeber
Räumen Sie nach einer mündlichen Kündigung durch den Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz und reichen keine Kündigungsschutzklage ein, so kann das Gericht aus diesem Verhalten interpretieren, dass Sie die Kündigung akzeptieren. Im schlimmsten Fall wird die mündliche Kündigung damit als wirksam erklärt. Daher sollten Sie, sofern Sie nicht mit der Entscheidung einverstanden sind, mittels einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen.
Kündigung durch Arbeitnehmer
Sprechen Sie als Arbeitnehmer in einem persönlichen Gespräch oder per Telefon eine mündliche Kündigung aus, so machen Sie – ggf. sogar vor Zeugen – Ihre Kündigungsabsicht deutlich. Folgt daraufhin eine schriftliche Kündigung durch den Arbeitgeber, gegen welche Sie als Kläger vorgehen, so kann das Gericht Ihre Reaktion als widersprüchliches Verhalten interpretieren. Infolge dessen kann Ihre Klage abgewiesen und die mündliche Kündigung für gültig erklärt werden. Aus diesem Grund sollten Sie Ihre Kündigungsabsicht niemals mündlich aussprechen, sondern ausschließlich formgerecht in Schriftform einreichen, sofern Ihre Entscheidung endgültig feststeht.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Im Jahr 2012 gab es in Rheinland-Pfalz einen Fall, in dem eine Friseurin während eines Streits gegenüber ihrem Arbeitgeber mehrmals den Wunsch nach einer fristlosen Kündigung kundgab. Daraufhin händigte der Arbeitgeber ihr auf schriftlichem Weg eine fristlose Kündigung aus, obwohl die Friseurin ihr Verhalten kurze Zeit später bereute. Das Landesarbeitsgericht kam allerdings zu dem Urteil, dass der Arbeitgeber korrekt gehandelt habe und das Vorgehen somit rechtens war.
Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Eine mündliche Kündigung ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber nicht ratsam, da eine derartige Situation in den meisten Fällen vor dem Landesarbeitsgericht endet und häufig mindestens für eine Partei mit hohen Gerichtskosten verbunden ist. Falls Sie dennoch von einer mündlichen Kündigung betroffen sind, habe wir einige wichtige Tipps für Sie zusammengestellt.
- Ruhe bewahren: Versuchen Sie nach einer mündlichen Kündigung möglichst die Ruhe zu bewahren, um unkontrollierte Aussagen und weitere Streitigkeiten zu vermeiden.
- Gespräch suchen: Mit etwas Abstand sollten Sie das Gespräch zu Ihrem Vorgesetzten suchen, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
- Kündigungsschutzklage einreichen: Eine Kündigung muss laut BGB in schriftlicher Form eingereicht werden. Akzeptieren Sie demnach keine mündliche Kündigung, sondern reichen Sie falls erforderlich eine Kündigungsschutzklage ein. In diesem Falls kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Ihnen unterstützend zur Seite stehen.
Ihr persönlicher Ratgeber
Falls Sie sich nach bereits nach einem neuen Job umsehen wollen, haben wir wertvolle Tipps für Ihre Jobsuche sowie für Ihre Bewerbung nach der Kündigung.
Kurz und knapp: Mündliche Kündigung
Bei einer mündlichen Kündigung handelt man in den meisten Fällen aus dem Affekt heraus. Oftmals bereuen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer diese unkontrollierte Reaktion, da die mündlich ausgesprochene Kündigung in der Regel unwirksam ist und im schlimmsten Fall sogar vor dem Arbeitsgericht enden kann. Wir raten Ihnen daher, eine Kündigung ausschließlich in schriftlicher Form einzureichen und bei möglichen Problemen einen Experten für Arbeitsrecht in Erwägung zu ziehen.